Erlaubnis zur Kindertagespflege: Notwendigkeit und Voraussetzungen
In Deutschland benötigt eine Tagesmutter bzw. -vater eine Pflegeerlaubnis, um fremde Kinder außerhalb des elterlichen Haushalts betreuen zu dürfen. Diese Pflegeerlaubnis ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dem Schutz und der Sicherheit der betreuten Kinder. Die Pflegeerlaubnis wird durch das örtliche Jugendamt erteilt, nachdem bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden. Erfahre hier welche das konkret sind.
Inhalt
Erlaubnis zur Kindertagespflege
Eine Tagesmutter oder ein Tagesvater benötigt eine Erlaubnis, wenn sie oder er ein Kind außerhalb dessen elterlicher Wohnung gegen Entgelt mehr als 15 Wochenstunden und länger als drei Monate betreuen will. Gemeinhin wird diese Erlaubnis gerne als Pflegeerlaubnis bezeichnet, ist aber gleichzeitig abzugrenzen von der Erlaubnis zur Vollzeitpflege.
Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Liegt eine pädagogische Ausbildung vor, können nach Landesrechtbestimmung ggf. auch mehr fremde Kinder gleichzeitig betreut werden.
Weiter wird diese Erlaubnis zur Kindertagespflege nur dann erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist.
Welche Voraussetzungen damit im Detail einhergehen, erklären wir selbstverständlich im Folgenden.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist SGB VIII §43. Hierin ist insbesondere festgehalten wer sie benötigt, welche Ausnahmen es gibt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, welche Rechte und Pflichten damit einhergehen und wie lange sie gilt.
Wer benötigt eine?
Laut § 43 SGB VIII ergibt sich, dass dann eine Erlaubnis zur Kindertagespflege notwendig ist, wenn gleichzeitig folgende fünf Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Tätigkeit der Tagespflegeperson
- findet außerhalb der elterlichen Wohnung statt
- umfasst insgesamt über 15 Stunden pro Woche
- während eines Teils des Tages
- erfolgt gegen Entgelt
- soll länger als drei Monate dauern
Außnahme: Wer benötigt keine?
Keine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII benötigen Personen,
- die nur unter 15 Stunden wöchentlich Kinder betreuen,
- Kinder unentgeltlich betreuen,
- Kinder in den Räumlichkeiten der Familie der Kinder betreuen, d.h. z.B. in der elterlichen Wohnung und/oder nicht länger als drei Monate betreuen wollen.
Dabei bezieht sich die wöchentliche Betreuungszeit von 15 Stunden, die erlaubnisfrei geleistet werden darf, auf die Tagesmutter bzw. den Tagesvater, nicht jedoch auf jedes einzelne Kind.
Wer jedoch ohne eine Kindertagespflegeerlaubnis eine erlaubnispflichtige Tätigkeit aufnimmt bzw. ausübt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 104 SGB VIII.
Wer vergibt die Erlaubnis?
In Deutschland wird die Erlaubnis zur Kindertagespflege in der Regel durch das örtliche Jugendamt erteilt. Das Jugendamt ist darüber hinaus auch die zuständige Behörde, die für die Überwachung und Regulierung von Kindertagespflege zuständig ist.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um die Erlaubnis zu erhalten, muss die angehende Tagesmutter oder -Vater bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen:
- Grundqualifizierung
- Kindgerechte Räumlichkeiten
- Gesundheitsnachweis vom Arzt
- Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
- Unfall- sowie Haftpflichtversicherung
- Kurs in Erste Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Jugendamt führt in diesem Zusammenhang regelmäßige Überprüfungen und Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Tagespflegepersonen weiterhin den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Qualität der Betreuung gewährleistet ist.
Wie lange gilt die Erlaubnis?
Die Pflegeerlaubnis ist befristet auf 5 Jahre und muss somit alle 5 Jahre erneuert werden.
Wie bekomme ich die Erlaubnis?
In der Regel stellst du einen Antrag, um die Pflegeerlaubnis zu erhalten. Diesen stellst du entweder direkt bei deinem zuständigen Jugendamt, teilweise aber auch beim zuständigen Landratsamt oder anderen öffentlichen Stellen. Wo genau der Antrag zu stellen ist, hängt letztlich von der vorliegenden Organisation in deiner Region ab.
Abgrenzung zur Vollzeitpflegeerlaubnis
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist abzugrenzen von der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach $44 SGB VIII.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII) ist personenbezogen, d.h., jede Tagespflegeperson benötigt nur eine Erlaubnis, auch wenn sie mehrere Kinder betreut. Anders ist dies bei der Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII, die eine Erlaubnis für jedes einzelne Kind vorsieht.
Ferner steht bei letzterer der Vollzeitcharakter im Vordergrund. Die Vollzeitpflegeerlaubnis benötigt also jener, der ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will.